Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
SvB Software & Grafik

§_1

Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma SvB Software & Grafik
(nachfolgend "Hersteller" genannt).
Abweichende Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn sie durch den Hersteller schriftlich bestätigt oder vereinbart wurden.

§_2

Angebot und Vertragsschluß

(1)

Die Angebote des Herstellers erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Verträge kommen erst nach schriftlichem und/oder fernschriftlichem Angebot und dessen schriftlicher und/oder fernschriftlicher Bestätigung des Vertragspartners zustande.
Der Inhalt des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Mitarbeitern des Herstellers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie durch den Hersteller schriftlich bestätigt werden.

(2)

Die angegebenen Preise gelten zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer.

(3)

Telefonische Bestellungen werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse ausgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§_3

Liefer- und Leistungszeit

(1)

Die von dem Hersteller genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern deren Einhaltung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2)

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Hersteller die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Herstellers oder dessen Unterlieferanten eintreten -, hat der Hersteller auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Falle ist der Hersteller berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3)

Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauern sollte, ist der Vertragspartner des Herstellers berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4)

Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§_4

Gewährleistung

(1)

Der Hersteller übernimmt die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes bzw. der Vertragsleistung. Dabei wird darauf hingewiesen, daß es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Der Hersteller leistet keine Gewähr dafür, daß Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Vertragspartners entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Mitarbeiter des Herstellers sind nicht zur Abgabe von Eigenschaftszusicherungen bevollmächtigt. Eigenschaftszusicherungen bedürfen der Schriftform.

(2)

Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe, da insoweit Kapazität und Nutzungsgrad der Datenverarbeitungsanlage des Vertragspartners ausschlaggebend sind.

(3a)

Standard-Software des Herstellers
Der Vertragspartner des Herstellers verpflichtet sich, die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers zu befolgen und keine Änderungen an den Produkten vorzunehmen, keine Teile auszuwechseln und nur Verbrauchsmaterialien zu verwenden, die den Originalspezifikationen entsprechen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat den Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche zur Folge.
Dasselbe gilt im Fall von unbefugten Eingriffen in die gelieferte Software.

(3b)

Fremd-Software des Vertragspartners
Der Vertragspartner des Herstellers, für den die Software entwickelt wurde, verpflichtet sich, die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers zu befolgen.
Der Quell Code ist prinzipiell nicht im Umfang der Leistungen enthalten.
Wird die Auslieferung des Quell Codes ausdrücklich schriftlich vereinbart, dann

3b.1
Wird der Quellcode der Software nur dann für Programmteile
offengelegt, die speziell für den Vertragspartner entwickelt wurden.

3b.2
Wird der Quellcode von Programmteilen aus der Bibliothek des
Herstellers
und dessen Zulieferer nicht offengelegt. Hierbei werden nur die
compilierten Objekte geliefert, die zur Wartung der Software benötigt
werden.
Objekte, Utilities, Quellcode des Compilers werden nur geliefert, wenn
der Lizenzvertrag mit dem Compiler-Hersteller dies zuläßt.

3b.3
Der unter den oben genannten Bedingungen weiterzugebende Quellcode
wird nach Abnahme und vollständiger Bezahlung des Produktes
ausgeliefert.
Mit der Auslieferung des Quell Codes erlöschen jegliche
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegenüber dem
Hersteller.




(4)

Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners beschränken sich auf Nachbesserung und Ersatzlieferung nach Wahl des Herstellers.

(5)

Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel dem Hersteller unverzüglich, d.h. spätestens eine Woche nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen.
Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich angezeigt werden.

(6)

Soweit zulässig, ist der Hersteller berechtigt, dem Vertragspartner Gewährleistungsansprüche gegenüber eigenen Lieferanten abzutreten.
Der Vertragspartner nimmt die Abtretung an. Soweit die Abtretung reicht, sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller nicht gegeben.

(7)

Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung für Verschleißteile und magnetische Datenträger.

(8)

Fremd-Software des Vertragspartners
Der Hersteller verpflichtet sich, die erstellte Software nicht an Dritte zu veräußern oder weiterzugeben.
Der Hersteller ist nicht verpflichtet die erstellte Software zu warten oder weiter zu entwickeln.
Der Hersteller ist nicht verpflichtet den Vertragspartner über Weiterentwicklungen von Programmteilen aus seiner Bibliothek zu unterrichten und/oder diese in die Software des Vertragspartners einzufügen.

§_5

Eigentumsvorbehalt

(1)

Fremd-Software des Vertragspartners
Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Herstellers gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum des Herstellers.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu gebrauchen, gegebenenfalls zu veräußern.

(2)

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner sind unzulässig.

§_6

Schutz und Urheberrechte

(1a)

Standard-Software des Herstellers
Alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an gelieferter Software verbleiben bei dem Hersteller.
Die Programme dürfen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die für den betriebsinternen Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die gleichen Schutzvermerke (Copyright usw.) tragen wie das Original.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich immer um Einzelplatzlizenzen, die nur auf einem Rechner installiert und betrieben werden dürfen.

(1b)

Fremd-Software des Vertragspartners
Alle Urheberrechte an gelieferter Software verbleiben bei dem Hersteller.
Alle gewerblichen Schutzrechte gehen nach vollständiger Bezahlung an den Vertragspartner über.
Der Vertragspartner darf Schutzvermerke des Herstellers und dessen Zulieferer im Quellcode nicht verändern oder entfernen.

(2a)

Standard-Software des Herstellers
Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung des Herstellers nicht berechtigt, die überlassene Software zu verändern. Vervielfältigungen des überlassenen Programms sind nur für den betriebsinternen notwendigen Gebrauch und entsprechen §_6,1a gestattet.

(2b)

Fremd-Software des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist nach vollständiger Bezahlung, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ohne Zustimmung des Herstellers berechtigt, die überlassene Software zu verändern, kopieren und zu veräußern.

§_7

Programmänderung

(1a)

Standard-Software des Herstellers
Der Hersteller behält sich das Recht vor, jederzeit Programmänderungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Programmen vorzunehmen.

(2a)

Soweit nach Lieferung neue, verbesserte Versionen einer vom Hersteller erstellten oder vertriebenen Software erhältlich ist, wird der Vertragspartner bevorzugt beliefert.
Kosten hierfür werden vom Vertragspartner getragen.

(1b)

Fremd-Software des Vertragspartners
Der Hersteller ist nicht verpflichtet die gelieferte Software weiter zu pflegen.
Es besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Änderungen an Programmteilen aus der Bibliothek des Herstellers oder dessen Zulieferer.

(2b)

Der Vertragspartner hat nach Auslieferung der Software keinen Anspruch auf kostenlose Nachlieferung von geänderten Programmteilen aus der Bibliothek des Herstellers oder dessen Zulieferer.

§_8

Demonstrationsdatenträger

(1)

Demonstrationsdatenträger sind nicht veräußerbar.
Eine Überlassung an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers und nur vorübergehend erfolgen.

(2)

Demonstrationsdatenträger verbleiben im Eigentum des Herstellers.
Sie können von dem Hersteller jederzeit herausverlangt werden.

§_9

Haftungsbeschränkung

Der Hersteller haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfens.
Keine Haftung des Herstellers besteht für verursachte mittelbare- oder Folgeschäden durch die von ihm gelieferte Software und deren Komponenten bei:

  • Schäden, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner vermieden worden wären.

  • Durch unsachgemäßen Gebrauch der Software.

  • Installation, Inbetriebnahme oder Gebrauch der Software auf Computern und Geräten und deren Komponenten, die nicht für diese Software explizit spezifiziert sind und vom Hersteller dafür freigegeben wurden.
    Dies gilt insbesondere auch für serienmäßig produzierte Maschinen und Geräte, die aufgrund technisch bedingter Qualitätsschwankungen Unterschiede, abweichend vom Muster, aufweisen können.

  • Veränderung der Software und deren Komponenten.

  • Technische Veränderungen an Maschinen und Geräten durch den Vertragspartner, die vom Muster abweichen.

§_10

Verzugszins, Schadenspauschale, Vertragsstrafe

(1)

Im Verzugsfalle ist der Hersteller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz aus der fälligen Geldforderung zu berechnen.

(2)

Für den Fall der Verletzung des Urheberrechts des Herstellers vereinbaren die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Vertragspartner in Höhe des dreifachen Nettokaufpreises der betroffenen Software für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

(3)

Sofern der Vertragspartner schuldhaft gegen seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verstößt, hat der Hersteller einen Schadensersatzanspruch in Höhe des zehnfachen Rechnungswertes, sofern nicht der Vertragspartner nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Herstellers bleiben unberührt.

§_11

Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Firma SvB Software & Grafik.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§_12

Salvatorische Klausel

Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollte, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.